ITALIENISCHES DATENSCHUTZGESETZ vom 31. Dez. 1996, Nr. 675 - Art. 13
(Rechte des Betroffenen)


Im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten hat der Betroffene das Recht,

1. durch unentgeltlichen Zugang zum Register laut Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe zu erfahren, ob Daten, die ihn betreffen könnten, verarbeitet werden,

2. die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben a), b) und h) angegebenen Informationen zu erhalten,

3. vom Rechtsinhaber oder vom Verantwortlichen 1) unverzüglich Auskunft darüber zu erhalten,
ob Daten über ihn vorhanden sind, auch wenn sie noch nicht gespeichert sind, und in verständlicher Form nähere Angaben über diese Daten, ihre Herkunft sowie den Grund und den Zweck der Verarbeitung zu erfahren;
der Antrag kann, außer bei Vorliegen triftiger Gründe, frühestens nach neunzig Tagen erneut gestellt werden;
2) zu verlangen, dass die widerrechtlich verarbeiteten Daten unverzüglich gelöscht, anonymisiert oder gesperrt werden;
dies gilt auch für Daten, welche für die Zwecke, für die sie erhoben oder später verarbeitet wurden, nicht mehr gebraucht werden;
die unverzügliche Aktualisierung, Berichtigung oder, wenn er daran interessiert ist, Ergänzung der Daten zu verlangen;
unverzüglich die Bestätigung darüber zu erhalten, dass die unter den Ziffern 2) und 3) angegebenen Vorgänge, auch was ihren Inhalt betrifft, jenen mitgeteilt worden sind, denen die Daten übermittelt oder bei welchen sie verbreitet worden sind, sofern sich dies nicht als unmöglich erweist oder der Aufwand im Verhältnis zum geschützten Recht unvertretbar groß wäre;
d) sich aus legitimen Gründen ganz oder teilweise der Verarbeitung zu widersetzen, auch wenn die Daten nicht zweckentfremdet werden,
e) sich ganz oder teilweise der Verarbeitung zu widersetzen, wenn die Daten zum Zwecke der Handelsinformation, des Versands von Werbematerial, des Direktverkaufs, zur Markt- oder Meinungsforschung oder für interaktive Handelsinformation verwendet werden sollen; der Betroffene hat das Recht, vom Rechtsinhaber spätestens dann, wenn die Daten übermittelt oder verbreitet werden, darüber informiert zu werden, dass er das Recht, sich zu widersetzen, unentgeltlich in Anspruch nehmen kann.

4 . Für jede Auskunft laut Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer 1) kann vom Betroffenen ein Spesenbeitrag verlangt werden, wenn sich herausstellt, dass keine Daten zu seiner Person vorhanden sind; dieser Spesenbeitrag darf nicht mehr als die effektiv getragenen Kosten ausmachen, die nach den Modalitäten und in dem Rahmen berechnet werden, wie dies in der Verordnung laut Artikel 33 Absatz 3 festgelegt wird.

5 . Betreffen die Daten verstorbene Personen, so können die Rechte laut Absatz 1 von jedem geltend gemacht werden, der ein Interesse daran hat.

6 . Der Betroffene kann schriftlich natürliche Personen oder Vereinigungen zur Geltendmachung der in Absatz 1 aufgezählten Rechte delegieren oder bevollmächtigen.
Die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis der Journalisten in Bezug auf die Informationsquelle bleiben aufrecht.