Im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten hat der Betroffene das Recht,
1. durch unentgeltlichen Zugang zum Register laut Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe zu erfahren, ob Daten, die ihn betreffen könnten, verarbeitet werden,
2. die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben a), b) und h) angegebenen Informationen zu erhalten,
3. vom Rechtsinhaber oder vom Verantwortlichen 1) unverzüglich
Auskunft darüber zu erhalten,
ob Daten über ihn vorhanden sind, auch wenn sie noch nicht gespeichert
sind, und in verständlicher Form nähere Angaben über diese Daten,
ihre Herkunft sowie den Grund und den Zweck der Verarbeitung zu erfahren;
der Antrag kann, außer bei Vorliegen triftiger Gründe, frühestens
nach neunzig Tagen erneut gestellt werden;
2) zu verlangen, dass die widerrechtlich verarbeiteten Daten unverzüglich
gelöscht, anonymisiert oder gesperrt werden;
dies gilt auch für Daten, welche für die Zwecke, für die sie
erhoben oder später verarbeitet wurden, nicht mehr gebraucht werden;
die unverzügliche Aktualisierung, Berichtigung oder, wenn er daran interessiert
ist, Ergänzung der Daten zu verlangen;
unverzüglich die Bestätigung darüber zu erhalten, dass die unter
den Ziffern 2) und 3) angegebenen Vorgänge, auch was ihren Inhalt betrifft,
jenen mitgeteilt worden sind, denen die Daten übermittelt oder bei welchen
sie verbreitet worden sind, sofern sich dies nicht als unmöglich erweist
oder der Aufwand im Verhältnis zum geschützten Recht unvertretbar
groß wäre;
d) sich aus legitimen Gründen ganz oder teilweise der Verarbeitung zu widersetzen,
auch wenn die Daten nicht zweckentfremdet werden,
e) sich ganz oder teilweise der Verarbeitung zu widersetzen, wenn die Daten
zum Zwecke der Handelsinformation, des Versands von Werbematerial, des Direktverkaufs,
zur Markt- oder Meinungsforschung oder für interaktive Handelsinformation
verwendet werden sollen; der Betroffene hat das Recht, vom Rechtsinhaber spätestens
dann, wenn die Daten übermittelt oder verbreitet werden, darüber informiert
zu werden, dass er das Recht, sich zu widersetzen, unentgeltlich in Anspruch
nehmen kann.
4 . Für jede Auskunft laut Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer 1) kann vom Betroffenen
ein Spesenbeitrag verlangt werden, wenn sich herausstellt, dass keine Daten
zu seiner Person vorhanden sind; dieser Spesenbeitrag darf nicht mehr als die
effektiv getragenen Kosten ausmachen, die nach den Modalitäten und in dem
Rahmen berechnet werden, wie dies in der Verordnung laut Artikel 33 Absatz 3
festgelegt wird.
5 . Betreffen die Daten verstorbene Personen, so können die Rechte laut
Absatz 1 von jedem geltend gemacht werden, der ein Interesse daran hat.
6 . Der Betroffene kann schriftlich natürliche Personen oder Vereinigungen
zur Geltendmachung der in Absatz 1 aufgezählten Rechte delegieren oder
bevollmächtigen.
Die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis der Journalisten in Bezug auf
die Informationsquelle bleiben aufrecht.